So lässt sich die Rente vor dem Finanzamt retten

So lässt sich die Rente vor dem Finanzamt retten

Viele freuen sich auf ihren wohlverdienten Ruhestand und müssen dann feststellen, dass sich auch das Finanzamt über die freut. Wer als Rentner sein vor dem Fiskus retten möchte, sollte unbedingt eine Steuererklärung machen, denn damit lässt sich so mancher Euro in Sicherheit bringen. Grundsätzlich gilt: Je später der Ruhestand beginnt, desto höher ist der Anteil, der von der gesetzlichen Rente versteuert werden muss.

Eine Steuererklärung muss aber nur dann beim Finanzamt eingereicht werden, wenn die zu versteuernden Einkünfte über dem sogenannten Grundfreibetrag liegen. Ist dies nicht der Fall, dann muss eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Natürlich können auch Rentner ihre Steuerlast reduzieren, beispielsweise durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder durch außergewöhnliche Belastungen. Die Reduzierung kann sogar so weit gehen, dass gar keine Steuern mehr bezahlt werden müssen, selbst wenn die Bruttoeinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen.

Wann sind Renten eigentlich steuerpflichtig?

Bis vor einigen Jahren hatten Rentner mit dem Finanzamt so gut wie nichts zu tun. Dann kam das Jahr 2005 und plötzlich war die gesetzliche Rente nicht mehr steuerfrei. Das Alterseinkünftegesetz – so der amtliche Name, sollte für die Gleichbehandlung von Pensionären und Rentnern sorgen. Pensionen, also die Altersbezüge von Beamten, wurden schon immer in voller Höhe besteuert, die Renten hingegen nicht. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der im Grundgesetz steht. Das höchste deutsche Gericht fällte daher 2002 das Urteil, dass auch Rentner Steuern zahlen müssen.

Seit 2005 wird die Rente also besteuert und nach dem Alterseinkünftegesetz wird diese Besteuerung bis 2040 schrittweise eingeführt. Genauer gesagt: Ab Inkrafttreten des Gesetzes wird nicht sofort die ganze Rente besteuert, aber immerhin ein Teil davon. Wie hoch dieser Anteil ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem die Rente bewilligt wurde. Alle, deren Rentenbeginn vor dem Jahr 2006 liegt, haben einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent, bis zum Jahr 2040 werden es dann 100 Prozent sein.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Selbst wenn ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, heißt dies noch lange nicht, dass auch die Verpflichtung besteht, eine Steuererklärung abzugeben. Die wird erst notwendig, wenn das steuerpflichtige Einkommen über dem Grundbetrag liegt. Dieser Grundbetrag wird jedes Jahr neu festgelegt. Für das Jahr 2020 betrug er 9.408 Euro und in diesem Jahr liegt er bei 9.744 Euro. Wird ein Ehepaar steuerlich zusammen veranlagt, dann verdoppeln sich die Beträge. In der Steuererklärung können außerdem sogenannte Werbungskosten geltend gemacht werden, die das Einkommen entsprechend reduzieren. Wird nichts angegeben, dann zieht das Finanzamt automatisch 102,- Euro ab.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes mussten 2015 mehr als 5,7 Millionen Deutsche für ihre Renteneinkünfte Steuern zahlen, was einem Anteil von 27 Prozent entspricht. Da der Anteil der Besteuerung bei den neuen Rentnern stetig zunimmt und die jährliche Erhöhung der Rente meist über dem Grundfreibetrag liegt, wird die Zahl in der nahen Zukunft noch deutlicher ansteigen. Dem Finanzamt die Rente zu verschweigen, ist übrigens keine so gute Idee. Die Rentenversicherungsträger sorgen dafür, dass die Finanzämter in schöner Regelmäßigkeit sogenannte Rentenbezugsmitteilungen bekommen. Die Finanzämter sind also bestens informiert, wer wie viel Rente bekommt.

Wie können Rentner ihre Steuerlast senken?

Es ist möglich, über die Werbungskosten einige Dinge von der Steuer abzusetzen und damit die Steuerlast etwas zu senken. Manchen gelingt es auf diese Weise sogar, gar keine Steuern mehr zahlen zu müssen, weil sie mit ihren Bruttoeinkünften über dem Grundfreibetrag liegen. Die Pauschale von 102,- Euro wird allerdings vom Finanzamt nicht pro Rente gewährt, sondern nur einmal pro Jahr und Rentner. Nicht selten liegen viele Rentner mit ihren tatsächlichen Werbungskosten weit über der Pauschale. Bei den Werbungskosten zu schummeln, ist zwar verlockend, aber nicht ganz ungefährlich. Hat das Finanzamt berechtigte Zweifel, dann will es Belege sehen.

Was fällt eigentlich alles unter die Werbungskosten? Dies kann beispielsweise der Mitgliedsbeitrag in einer Gewerkschaft sein, auch Gebühren für die Kontoführung fallen darunter, wenn sie nicht mehr als 16,- Euro im Jahr ausmachen. Wer die Steuererklärung von einem Steuerberater machen lässt, kann das Honorar des Steuerberaters ebenfalls als Werbungskosten absetzen. Alle, die ihre Steuererklärung selbst machen, können die Kosten für die entsprechende geltend machen.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Neben den Werbungskosten gibt es mit den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen noch mehr Möglichkeiten als Rentner, die Steuerlast zu senken. Zu den Sonderausgaben gehören: Spenden, die Kirchensteuer, die Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Unfall- und Haftpflichtversicherung. Diese Beiträge werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ eingetragen. Gibt es hierzu keine Angaben, dann setzt das Finanzamt wieder automatisch einen Pauschalbetrag ein, in diesem Fall sind es 36,- Euro, bei gemeinsam veranschlagten Paaren sind es 72,- Euro.

Ganz anders sieht es bei den außergewöhnlichen Belastungen aus. Hier können die Kosten für eine Haushaltshilfe oder für eine Kur in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ebenso wie die sogenannten Unterstützungsleistungen. Dazu gehören die Kosten, die entstehen, wenn ein naher Angehöriger unterstützt wird. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören außerdem noch die Kosten für Massagen, die der verordnet hat, die Kosten für ein Hörgerät, eine Brille oder für Kontaktlinsen. Grundsätzlich dürfen jedoch nur Aufwendungen bei der Steuer geltend gemacht werden, die die zumutbare Belastung überschreiten.

Wer bekommt eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Falls die Rente so niedrig ist, dass der Grundfreibetrag regelmäßig unterschritten wird, dann sollte beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung oder kurz eine NV-Bescheinigung beantragt werden. Wer diese Bescheinigung hat, ist aber leider nicht davon befreit, eine Einkommenssteuererklärung zu erstellen und diese beim Finanzamt abzugeben. Mit der NV-Bescheinigung lässt sich sogar Geld sparen, und zwar immer, wenn die Bescheinigung bei der Bank vorgelegt wird. Wer die NV-Bescheinigung hat, muss nämlich keine Abgeltungssteuer mehr abführen. Dies gilt ebenfalls, wenn durch die Kapitaleinnahmen der Sparerpauschbetrag von 801,- Euro, bei einer gemeinsamen Veranlagung sind es 1602 Euro, überschritten wird.

Die NV-Bescheinigung ist nicht endlos gültig, sie muss vielmehr alle drei Jahre beim Finanzamt neu beantragt werden. Viele ältere Menschen sind mit den gesetzlichen Vorgaben und den Formularen, die benötigt werden, allerdings vollkommen überfordert. Wer sich nicht auskennt und auch nichts falsch machen will, sollte sich unbedingt an einen Steuerberater wenden und ihn beauftragen, die Steuererklärung zu machen. Die anfallenden Kosten können schließlich bei der Steuererklärung abgesetzt werden.

Bild: @ depositphotos.com / olly18

Tommy Weber